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Umgang mit Geschäftspartnern und Vertretern staatlicher Stellen |

Lieferanten und Kunden sind fair zu behandeln. Das Gleiche erwartet die BASF von ihren Lieferanten und Kunden. Die privaten Interessen der Mitarbeiter und die Interessen des Unternehmens sind strikt zu trennen. Persönliche Beziehungen oder Interessen dürfen die geschäftliche Tätigkeit nicht beeinflussen. Entscheidungsprozesse dürfen nur durch sachliche Erwägungen geprägt werden. Unsere Kunden- und Lieferantenbeziehungen basieren auf Qualität, Zuverlässigkeit, wettbewerbsfähigen Preisen und sonstigen sachlichen Kriterien. Kein Mitarbeiter darf deshalb im Umgang mit Lieferanten, Kunden, sonstigen Geschäftspartnern oder Amtsträgern persönliche Vorteile wie z. B. Zahlungen, Geschenke oder sonstige Zuwendungen von Wert fordern oder annehmen. Die BASF erwartet von jedem Mitarbeiter, dass er seinen Vorgesetzten informiert, wenn er entsprechende Angebote eines Geschäftspartners erhält. Einladungen von Geschäftspartnern, die nicht im Zusammenhang mit Geschäftsterminen stehen, sind vorab vom Vorgesetzten genehmigen zu lassen.
Ebenso dürfen im Zusammenhang mit der Tätigkeit für unser Unternehmen Angestellten anderer Unternehmen im In- oder Ausland keine persönlichen Vorteile als Gegenleistung für eine Bevorzugung versprochen oder gewährt werden.
Keinem Amtsträger im In- oder Ausland darf ein persönlicher Vorteil irgendwelcher Art angeboten oder gewährt werden.
Von den vorgenannten Beschränkungen sind allgemeinen Geschäftsgepflogenheiten entsprechende Gelegenheitsgeschenke, Bewirtungen oder sonstige Zuwendungen von geringem Wert ausgenommen, bei denen eine Beeinflussung der geschäftlichen oder behördlichen Entscheidung von vornherein ausgeschlossen ist.
Das Anbieten, Gewähren, Fordern oder Annehmen von Geldbeträgen ist stets unzulässig.
Die bestehenden Unternehmensrichtlinien und Auslegungshinweise sind zu beachten.

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