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Insiderwissen: keine Ausnutzung von Kenntnissen über interne Vorgänge für persönliche Zwecke


Kenntnisse über vertrauliche betriebsinterne Vorhaben oder Vorgänge dürfen von den Mitarbeitern ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt und nicht an Dritte weitergegeben werden. "Dritte" in diesem Sinne sind auch Familienangehörige oder BASF-Mitarbeiter, die von dem betreffenden Vorhaben oder Vorgang keine dienstliche Kenntnis haben müssen.

Bei Kenntnissen über solche Vorhaben oder Vorgänge, die bei Bekanntwerden Auswirkungen auf den Börsenkurs von Wertpapieren, insbesondere der BASF-Aktie, haben können (sog. Insiderinformationen), ist die persönliche Ausnutzung und/oder unbefugte Weitergabe der Informationen an andere Personen gesetzlich verboten. Ebenso ist es verboten, einem anderen auf der Grundlage einer Insiderinformation den Erwerb oder die Veräußerung von Wertpapieren zu empfehlen oder ihn auf andere Weise dazu zu verleiten. Beispiele für Insiderinformationen können eine beabsichtigte Veräußerung von Unternehmensteilen, der vorgesehene Erwerb eines Unternehmens, Ergebnisdaten oder besonders erfolgversprechende Forschungsergebnisse sein.



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