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Arbeits- und Anlagensicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz |

Die Einhaltung aller Gesetze zum Schutz von Mensch und Umwelt ist für unser Unternehmen ein elementarer Grundsatz, der sich gleichermaßen aus juristischen und ethischen Prinzipien ergibt. Dies gilt für unsere Produkte ebenso wie für unsere Verfahren.
Jeder Mitarbeiter ist für den Schutz von Mensch und Umwelt in seinem Arbeitsumfeld mitverantwortlich. Alle entsprechenden Gesetze und Vorschriften zum Umweltschutz oder zur Anlagen- und Arbeitssicherheit sind strikt einzuhalten. Gleiches gilt für die unternehmensinternen Richtlinien und Vorschriften. Jeder Vorgesetzte ist verpflichtet, seine Mitarbeiter in der Wahrnehmung dieser Verantwortung zu unterweisen, zu beaufsichtigen und zu unterstützen. In Bereichen, in denen weder Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheit oder Umweltschutz noch unternehmensinterne Richtlinien und Vorgaben existieren, ist eine eigenverantwortliche Entscheidung gegebenenfalls in Absprache mit dem Vorgesetzten zu treffen.
Die gewerbliche Nutzung von Luft, Wasser und Boden darf in der Regel nur im Rahmen von zuvor erteilten Genehmigungen erfolgen. Gleiches gilt für die Errichtung und den Betrieb von Produktionsanlagen sowie deren Änderung oder Erweiterung. Jede ungenehmigte Freisetzung von Stoffen ist zu vermeiden.
Die Entsorgung von Abfällen hat nach den gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen. Werden hierfür Dritte eingeschaltet, ist sicherzustellen, dass auch diese die umweltrechtlichen Vorschriften und sonstigen Vorgaben unseres Unternehmens einhalten.
Unser Unternehmen arbeitet – über die Vorgaben der bestehenden Gesetze hinaus – kontinuierlich an der Verbesserung von Prozessen und Verfahren, um Umweltbelastungen und Gesundheitsrisiken weiter zu reduzieren. Sollte es dennoch zu Unfällen oder Betriebsstörungen kommen, ist es unser Ziel, so schnell und zielgerichtet wie möglich die gebotenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbehebung einzuleiten. Deshalb sind die zuständigen betrieblichen Stellen unverzüglich und umfassend zu informieren. Diese Stellen haben gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die Behörden ebenfalls unverzüglich und umfassend zu veranlassen. Wenn gesetzliche Vorschriften oder Vereinbarungen mit Behörden es nicht anders regeln, haben die für den Umweltschutz zuständigen Stellen auch Warn- und Informationspflichten gegenüber den Nachbarn zu erfüllen.
Wegen der Mitteilung als solcher hat kein Mitarbeiter Nachteile zu erwarten. Unterlassene, verspätete oder unvollständige Mitteilungen widersprechen den Interessen des Unternehmens.

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